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Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung sind Einkommen

 
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ML Fachinstitut1



BeitragEingegeben am: 31.01.2019, 17:27    Titel: Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung sind Einkommen

Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung sind Einkommen
Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, muss sich dieser als Einkommen anrechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch überdurchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten senkt, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus den laufenden Regelleistungen nicht finanzieren kann, tätigen zu können. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit von einer Einkommensanrechnung abgesehen hat, begründet dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungsverschonung.
Klägerin war eine Rentnerin, die neben ihrer Rente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Nachdem die Jahresabrechnung des Vermieters zu einem Guthaben geführt hatte, wurde dieses direkt an die Klägerin ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Geldzuflusses rechnete die Beklagte die Erstattung als Einkommen an und verringerte entsprechend ihre Leistungen (verteilt auf 6 Monate) in der Folgezeit. Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass sie nur über die jährliche Betriebskostenerstattung, zu der es aufgrund ihres äußerst sparsamen Verbraucherverhaltens bei Strom, Heizung und Wasser komme, in der Lage sei, notwendige Rücklagen für außerplanmäßige Ausgaben zu bilden. Aus der Regelleistung bzw. der geringen Rente könne sie nichts ansparen.
Das Gericht sah die Einkommensanrechnung als rechtmäßig an und verwies darauf, dass die Klägerin im Rahmen der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nur Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten habe.
SG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2018, Az.: S 11 SO 569/18
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