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Eingegeben am: 07.02.2018, 11:07 Titel: Kleinreparaturklausel - Pächterin muss für Reparatur selbst aufkommen |
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Kleinreparaturklausel - Pächterin muss für Reparatur selbst aufkommen
In einem Gerichtsurteil entschied das LG Darmstadt zugunsten einer Verpächterin, die nicht für die Reparatur der Heizungsanlage in einer von ihr verpachteten Gaststätte aufkommen wollte.
Die Verpächterin einer Gaststätte forderte von ihrer Pächterin, die Kosten für Reparaturen an der Heizungsanlage zurück. Es wurden mehrere Reparaturen an der Anlage vorgenommen, wobei sich die Kosten auf insgesamt 721 Euro beliefen. Im Pachtvertrag war festgelegt, dass die Pächterin für diese Reparaturen selbst aufzukommen hat. Das wollte die Gaststätteninhaberin aber nicht hinnehmen. Sie legte Widerspruch ein. Ihrer Meinung nach war die Kleinreparaturklausel im Pachtvertrag aufgrund der fehlenden Kostenobergrenze für einzelne Reparaturen unwirksam.
Das Landesgericht Darmstadt sah das anders und entschied zugunsten der Verpächterin. Auch wenn keine Obergrenze für Einzelreparaturkosten festgesetzt wurde, ist die Klausel an sich wirksam.
In der Begründung heißt es: Eine Klausel im Gewerberaumpachtvertrag, wonach der Mieter/Pächter die Kosten für Kleinreparaturen u. a. an der Heizungsanlage bis zur Höhe von einer Netto-Monatspacht pro Jahr trägt, ist zulässig, wenn nur der Pächter Zugriff auf diese Anlage hat.
Die Klausel ist weder widersprüchlich noch benachteiligt sie den Mieter unangemessen. Es muss keine Wertobergrenze für jede einzelne Reparatur festgelegt werden.
LG Darmstadt, Urteil vom 27.07.2017, Az.: 6 S 373/16
(Kommentar: Gilt nur bei Gewerberaummietverträgen) _________________ Copyright © 2007 ML Fachinstitut |
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